Person im Rollstuhl im Sonnenuntergang begleitet

Pflegegrade 2025: Alles, was Sie wissen müssen

Wie sind Pflegegrade definiert?
Wenn ein geliebter Mensch plötzlich Unterstützung braucht, tauchen viele Fragen auf. Eine der wichtigsten: Welcher Pflegegrad ist der richtige und was bedeutet das eigentlich? Pflegegrade bestimmen, welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen, von finanzieller Hilfe bis zu konkreter Unterstützung im Alltag. Viele wissen nicht, dass ihnen mehr zusteht, als sie denken. Gut, dass es Hilfe gibt, sich im Pflege-Dschungel zurechtzufinden. Wir erklären einfach und verständlich, worauf es ankommt.

Was sind Pflegegrade?

Definition und Bedeutung

Pflegegrade sind die Grundlage für die Zuteilung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland. Sie bestimmen, wie stark jemand in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist und wie viel Unterstützung er im Alltag benötigt.

Statt sich auf bestimmte Krankheiten zu konzentrieren, geht es um den tatsächlichen Pflegebedarf im Alltag – unabhängig davon, ob körperliche oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen.

Historische Entwicklung vom Pflegestufen-System

Bis 2017 galt das System der Pflegestufen (1 bis 3). Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde es durch das neue Pflegegrad-System ersetzt. Ziel war es, auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen, wie z. B. Demenz, besser zu berücksichtigen. Das neue Modell ist umfassender, gerechter und flexibler.

Warum wurden Pflegegrade eingeführt?

Unterschiede zu den alten Pflegestufen

Das frühere System war stark auf körperliche Pflege angewiesen. Menschen mit geistigen oder psychischen Erkrankungen erhielten kaum Unterstützung. Die Pflegegrade berücksichtigen nun auch diese Gruppen, indem sie den Grad der Selbstständigkeit im Alltag bewerten.

Vorteile für Betroffene

  • Gerechtere Einstufung bei Demenz und Alzheimer
  • Mehr Transparenz durch klare Bewertungskriterien
  • Individuelle Leistungen je nach tatsächlichem Bedarf
  • Verbesserte Unterstützung für pflegende Angehörige

Pflegegrad 1

Voraussetzungen

Pflegegrad 1 erhalten Personen mit einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Das bedeutet, dass gewisse alltägliche Aufgaben wie Einkaufen, Körperpflege oder Haushaltsführung nur eingeschränkt möglich sind, aber keine umfassende Pflege erforderlich ist.

Typische Krankheitsbilder

  • Anfangsstadium einer Demenz
  • Leichte Mobilitätseinschränkungen
  • Depressionen mit leichtem Pflegebedarf

Leistungen im Überblick

LeistungBetrag (Stand 2025)
Pflegegeldkein Anspruch
Pflegesachleistungenkein Anspruch
Entlastungsbetrag131 € monatlich
Pflegehilfsmittelbis zu 42 € monatlich
Wohnraumanpassungbis zu 4180 € einmalig

Diese Leistungen können flexibel eingesetzt werden, zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Tagespflegeangebote.

Pflegegrad 2

Voraussetzungen

Pflegegrad 2 erhalten Personen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Hier liegt ein regelmäßiger Unterstützungsbedarf in mehreren Bereichen des täglichen Lebens vor, etwa bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Die Begutachtung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder andere Prüforganisationen vergibt dafür mindestens 27 bis unter 47,5 Punkte.

Beispiele aus der Praxis

Typische Situationen für Pflegegrad 2:

  • Eine Seniorin mit Gelenkrheuma kann sich nicht mehr selbstständig ankleiden.
  • Ein Mann nach einem Schlaganfall benötigt Hilfe beim Duschen und Essen.
  • Eine Person mit beginnender Alzheimer-Erkrankung vergisst regelmäßig Termine und Medikamente.

Finanzielle und sachliche Leistungen

Pflegegrad 2 bietet erstmals Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Familienmitglieder, die pflegen, können so ebenfalls unterstützt werden.

LeistungBetrag (Stand 2025)
Pflegegeld (bei häuslicher Pflege)347 € monatlich
Pflegesachleistungen796 € monatlich
Entlastungsbetrag131 € monatlich
Pflegehilfsmittelbis zu 42 € monatlich
Kurzzeitpflege 1854 € jährlich
Verhinderungspflege1685 € jährlich
Wohnraumanpassungbis zu 4180 € einmalig

Zusätzliche Hinweise

  • Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist möglich (Kombinationsleistung).
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegeberatung (§ 37 SGB XI).
  • Die Pflegeperson kann Rentenpunkte erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Pflegegrad 3

Kriterien zur Einstufung

Hier liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Der Pflegeaufwand ist deutlich höher, sowohl in zeitlicher als auch emotionaler Hinsicht. Die Punktzahl im Prüfverfahren liegt zwischen 47,5 und 70 Punkten.

Leistungsansprüche

Pflegegrad 3 erhöht sowohl die Geld- als auch die Sachleistungen deutlich. Besonders wichtig für Menschen, die zu Hause gepflegt werden.

LeistungBetrag (Stand 2025)
Pflegegeld573 € monatlich
Pflegesachleistungen1432 € monatlich
Entlastungsbetrag131 € monatlich
Tages- und Nachtpflegebis zu 1357 € monatlich
Kurzzeitpflege 1854 € jährlich
Verhinderungspflege1685 € jährlich
Wohnraumanpassungbis zu 4180 € einmalig

Kombinationsmöglichkeiten

  • Pflegegeld kann anteilig mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
  • Pflegende Angehörige können Pflegekurse besuchen, die von der Kasse übernommen werden.

Pflegegrad 4

Schwere Beeinträchtigungen

Pflegegrad 4 ist Personen zugeordnet, die eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufweisen. Sie sind auf umfassende Hilfe bei fast allen Aktivitäten des täglichen Lebens angewiesen. Im MDK-Begutachtungssystem liegt die Bewertung zwischen 70 und unter 90 Punkten.

Unterstützungsangebote

In dieser Pflegestufe geht es meist um eine sehr intensive Versorgung. Pflegebedürftige benötigen Unterstützung bei:

  • Körperpflege rund um die Uhr
  • Nahrungsaufnahme
  • Mobilität im Wohnraum
  • Psychosozialer Betreuung (z. B. bei Demenz)

Entlastung für Angehörige

Da die Betreuung meist sehr zeitaufwendig ist, steht pflegenden Angehörigen umfangreiche Unterstützung zu – sowohl finanziell als auch durch externe Dienste.

LeistungBetrag (Stand 2025)
Pflegegeld765 € monatlich
Pflegesachleistungen1778 € monatlich
Entlastungsbetrag131 € monatlich
Tages- und Nachtpflegebis zu 1685 € monatlich
Kurzzeitpflege 1854 € jährlich
Verhinderungspflege1685 € jährlich
Wohnraumanpassungbis zu 4180 € einmalig
Pflegehilfsmittelbis zu 42 € monatlich

Zusätzlich können Angehörige Angebote wie Betreuungsdienste, 24-Stunden-Pflege oder Demenz-WGs nutzen.

Pflegegrad 5

Höchste Pflegestufe

Pflegegrad 5 ist für Menschen mit einer besonders schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die zudem besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen. Die Bewertung liegt bei 90 bis 100 Punkten im Prüfverfahren.

Intensive Betreuung

Oft handelt es sich um vollständig bettlägerige Menschen, Patienten im Wachkoma oder mit schweren neurologischen Erkrankungen wie ALS. Pflege muss nicht nur rund um die Uhr verfügbar sein, sondern auch fachlich besonders qualifiziert sein.

Spezialleistungen

Hier stehen die höchsten Pflegeleistungen zur Verfügung:

LeistungBetrag (Stand 2025)
Pflegegeld990 € monatlich
Pflegesachleistungen2299 € monatlich
Tages- und Nachtpflegebis zu 2085 € monatlich
Kurzzeitpflege1854 € jährlich
Verhinderungspflege1685 € jährlich
Wohnraumanpassungbis zu 4180 € einmalig
Pflegehilfsmittelbis zu 42 € monatlich

Zusätzliche Hilfen

  • Anspruch auf eine Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI
  • Entlastungspflege für Angehörige
  • Finanzierung von Pflegepersonal und ambulanten Diensten
  • Option auf stationäre Pflege mit Zuschüssen
Mann schiebt Rollstuhl auf der Straße im Rahmen eines Ausflugs bei der Alltagshilfe

Der MDK und die Begutachtung

Ablauf der Pflegebegutachtung

Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss zunächst ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) – oder bei privat Versicherten Medicproof – mit der Begutachtung.

Die Begutachtung erfolgt entweder zu Hause, in einer Einrichtung oder auch per Videokonferenz, wenn die Umstände es erfordern.

Bewertungskriterien

Das neue Pflegegrad-System basiert auf sechs Modulen, die mit Punkten bewertet werden:

  1. Mobilität – z. B. selbstständiges Aufstehen und Fortbewegen
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – z. B. Orientierung und Kommunikation
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – z. B. nächtliche Unruhe, Aggressivität
  4. Selbstversorgung – z. B. Körperpflege, Essen, Toilettengang
  5. Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen – z. B. Medikamenteneinnahme, Arztbesuche
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Diese Module werden gewichtet, in Punkte umgewandelt und führen zu einer Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Tipps zur Vorbereitung

  • Antrag rechtzeitig stellen: Leistungen gelten rückwirkend ab Antragsdatum.
  • Pflegeprotokoll führen: Dokumentieren Sie typische Alltagssituationen.
  • Anwesenheit beim Besuch: Angehörige oder Pflegepersonen sollten beim Termin dabei sein.
  • Gutachten prüfen: Bei Unstimmigkeiten kann Widerspruch eingelegt werden.

Antragstellung für einen Pflegegrad

Wo und wie beantragen?

Der Antrag wird formlos bei der Pflegekasse (oft Teil der Krankenkasse) gestellt. Ein einfacher Anruf genügt – Sie erhalten dann die nötigen Unterlagen per Post.

Wichtige Punkte:

  • Antrag kann von der betroffenen Person oder einem Bevollmächtigten gestellt werden.
  • Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen zu reagieren.

Formulare und Fristen

  • Antrag per Brief oder Formular einreichen
  • MDK-Begutachtung folgt meist innerhalb von 1 bis 3 Wochen
  • Nach der Begutachtung erhalten Sie einen Bescheid mit Pflegegrad

Was tun bei Ablehnung?

Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind:

  1. Innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen
  2. Detaillierte Begründung beifügen (am besten mit Unterstützung eines Pflegedienstes oder Anwalts)
  3. Bei erneuter Ablehnung: Klage vor dem Sozialgericht ist möglich

Tipp: Pflegeberatungsstellen und Sozialverbände bieten hier kostenlose Unterstützung an.

Leistungen nach Pflegegrad

Geldleistungen vs. Sachleistungen

Ab Pflegegrad 2 haben Sie die Wahl zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder einer Kombination beider Varianten. Welche Leistung die richtige ist, hängt davon ab, ob die Pflege durch Angehörige oder professionelle Pflegekräfte erfolgt.

  • Pflegegeld: Wird gezahlt, wenn Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen.
  • Pflegesachleistungen: Bezahlt professionelle Pflegedienste für die Versorgung.
  • Kombinationsleistung: Wenn sowohl Angehörige als auch Pflegedienste helfen.

Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung

Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel werden monatlich bis 40 € erstattet. Außerdem können bis zu 4000 € für Umbauten im Wohnraum (z. B. barrierefreies Bad, Treppenlift) beantragt werden.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Wenn die Hauptpflegeperson ausfällt, springt die Pflegeversicherung ein:

LeistungBetrag pro JahrVoraussetzungen
Verhinderungspflege1685 €sofortiger Anspruch
Kurzzeitpflege1854 €stationäre Pflege bis zu 8 Wochen

Diese Leistungen können auch kombiniert werden. Nicht genutzte Kurzzeitpflegebeträge dürfen ab 2025 zu 100% auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Somit entsteht ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3539 €.


Pflegegrad und Pflegegeld: Wer bekommt was?

Monatliche Beträge im Überblick

PflegegradPflegegeldPflegesachleistungen
1kein Anspruchkein Anspruch
2347 €796 €
3599 €1497 €
4800 €1859 €
5990 €2299 €

Diese Beträge gelten unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause oder in einer Einrichtung erfolgt – allerdings ändern sich die Zuständigkeiten.

Pflegesachleistungen nach Pflegegrad

Pflegesachleistungen decken z. B.:

  • Körperpflege
  • Hilfe beim Anziehen
  • Medikamentengabe
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

Wird der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann der Rest mit Pflegegeld kombiniert werden.

Pflege zu Hause oder im Pflegeheim?

Pflegegradabhängige Optionen

Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher der Unterstützungsbedarf – und damit steigen auch die Anforderungen an die Pflegeform. Grundsätzlich gibt es drei Versorgungsmodelle:

  1. Häusliche Pflege durch Angehörige
    – Vor allem bei Pflegegrad 1–3 gut möglich
    – Pflegegeld als finanzielle Unterstützung
    – Flexible Gestaltung und gewohnte Umgebung
  2. Ambulante Pflege durch Pflegedienste
    – Ergänzt oder ersetzt familiäre Pflege
    – Sachleistungen für professionelle Versorgung
    – Ideal bei Pflegegrad 2–4
  3. Stationäre Pflege im Heim
    – Meist bei Pflegegrad 4 oder 5 notwendig
    – Hoher Personal- und Betreuungsaufwand
    – Pflegekasse beteiligt sich an den Heimkosten

Vor- und Nachteile beider Modelle

KriteriumPflege zu HauseStationäre Pflege
Umgebungvertraut, familiärbetreut, rund um die Uhr
Kostengeringer, aber abhängig von Hilfeangebotenhohe Eigenanteile trotz Kassenunterstützung
Soziales Umfeldindividuellstrukturierter Alltag, soziale Kontakte
Flexibilitätsehr hocheher eingeschränkt
Pflegequalitätvon Pflegeperson abhängigfachlich standardisiert

Ein persönliches Gespräch mit einem Pflegeberater hilft dabei, die individuell beste Lösung zu finden – auch im Hinblick auf die vereinfachte Kombination von Leistungen.

Entlastungsbetrag und Zusatzleistungen

Nutzungsmöglichkeiten

Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und ist zweckgebunden für Angebote zur Entlastung im Alltag, etwa:

  • Haushaltshilfe
  • Betreuung für Demenzpatienten
  • Gruppenangebote bei anerkannten Einrichtungen

Nicht genutzte Beträge können bis Juni des Folgejahres übertragen werden.

Kombinierbarkeit mit anderen Leistungen

  • Der Entlastungsbetrag ist nicht bar auszahlbar – er muss über Anbieter mit Kassenzulassung abgerechnet werden.
  • Pflegegeld oder Pflegesachleistungen können zusätzlich beansprucht werden.
  • Auch Verhinderungspflege kann mit dem Entlastungsbetrag ergänzt werden.

Ein guter Tipp: Viele Kommunen bieten Listen anerkannter Anbieter, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen dürfen.

Widerspruch bei falscher Pflegegrad Einstufung

Wie man richtig vorgeht

Wenn Sie oder Ihre Angehörigen der Meinung sind, dass der bewilligte Pflegegrad nicht dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Dieses Verfahren ist kostenlos und kann den Zugang zu besseren Leistungen ermöglichen.

Schritte zum erfolgreichen Widerspruch

  1. Bescheid genau prüfen:
    Lesen Sie den schriftlichen Bescheid aufmerksam durch. Welche Punkte wurden bewertet? Welche Argumentation liegt vor?
  2. Widerspruch schriftlich einreichen:
    Innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Bescheids muss der Widerspruch bei der Pflegekasse eingereicht werden. Am besten per Einschreiben mit Rückschein.
  3. Begründung mit Fakten untermauern:
    • Führen Sie ein Pflegeprotokoll über mehrere Tage.
    • Erstellen Sie eine Liste aller Hilfsbedarfe.
    • Holen Sie ggf. eine ärztliche Stellungnahme ein.
  4. Beratung in Anspruch nehmen:
    Sozialverbände wie der VdK oder die Caritas bieten kostenlose Unterstützung bei Widersprüchen.
  5. Erneute Begutachtung:
    Die Pflegekasse kann eine neue MDK-Prüfung veranlassen oder auf Basis Ihrer Unterlagen neu entscheiden.

Was tun, wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird?

Dann bleibt der Weg vor das Sozialgericht. Hier entstehen keine Gerichtskosten, und oft genügt ein fachlich fundiertes Gutachten, um doch noch den gewünschten Pflegegrad zu erreichen.

Tipps für Angehörige und Pflegende

Emotionale und praktische Hilfen

Pflege ist nicht nur körperlich, sondern auch psychisch fordernd. Deshalb ist es wichtig, als Angehöriger selbst auf sich zu achten:

  • Nehmen Sie regelmäßig Auszeiten – z. B. durch Verhinderungspflege.
  • Sprechen Sie offen über Überforderung.
  • Tauschen Sie sich mit anderen Pflegenden aus.

Beratungsstellen und Netzwerke

Nutzen Sie folgende Angebote:

  • Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – kostenlos über die Pflegekasse
  • Pflegestützpunkte in Ihrer Region
  • Online-Selbsthilfegruppen
  • Schulungen für pflegende Angehörige

Diese Unterstützung ist oft der Schlüssel zu mehr Lebensqualität – für die Pflegebedürftigen und für Sie selbst.

Zukünftige Entwicklungen der Pflegegrade

Digitalisierung im Pflegeprozess

Die Pflege in Deutschland steht vor einem digitalen Umbruch. Schon heute werden erste digitale Pflegeanwendungen (DiPA) erprobt und gefördert – etwa Apps zur Erinnerung an Medikamenteneinnahmen oder zur Dokumentation von Pflegetätigkeiten.

Zukünftig soll es:

  • Digitale Pflegeakte für alle geben
  • Schnelleren Zugang zu Gutachten und Leistungsbescheiden ermöglichen
  • KI-gestützte Systeme zur Einstufung und Pflegeplanung geben

Die Herausforderung liegt darin, dass nicht alle Pflegebedürftigen digital affin sind – daher braucht es barrierearme Lösungen.

Politische Debatten und Reformen

Mehrere Reformvorschläge stehen im Raum:

  • Dynamische Anpassung der Pflegegeldbeträge an Inflation
  • Einführung eines Pflege-Basisgeldes, das Pflege unabhängig von der Wohnform fördert
  • Stärkere Entlastung von Angehörigen durch steuerliche Anreize
  • Ausbau der Pflegezeit für Berufstätige (ähnlich der Elternzeit)

Auch die Finanzierung der Pflegeversicherung wird diskutiert: Ob durch Beitragsanhebungen, Steuerzuschüsse oder gar ein vollständig neues Modell – hier ist politisch noch viel Bewegung.

Demografische Herausforderungen

Mit der alternden Gesellschaft steigt der Bedarf an Pflegekräften und Versorgungsangeboten. Gleichzeitig wird es immer schwieriger, genügend Fachpersonal zu finden. Zukunftsstrategien setzen auf:

  • Mehr Ausbildungsplätze und Anreize für Pflegekräfte
  • Internationale Pflegekräfte
  • Pflege durch technische Assistenzsysteme (z. B. Sensoren, Roboter)

Fazit: Was Sie aus dieser pflegegrade übersicht mitnehmen sollten

Diese pflegegrade übersicht 2025 zeigt: Pflege ist ein sensibles Thema – emotional, organisatorisch und finanziell. Umso wichtiger ist es, informiert zu sein.

Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Pflegegrade reichen von 1 (geringe Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung)
  • Leistungen reichen von Pflegegeld über Sachleistungen bis zu Entlastungsbeträgen
  • Eine genaue Dokumentation und professionelle Beratung helfen bei der Antragstellung
  • Widersprüche sind möglich und oft erfolgreich
  • Angehörige haben Anspruch auf Entlastung und Schulung
  • Digitale Lösungen und politische Reformen prägen die Zukunft der Pflege

Häufige Fragen

FAQs
  • Wie werden Pflegegrade eingestuft und zugeordnet?

    Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder andere autorisierte Gutachter, die im Auftrag der Pflegekassen tätig sind. In einem ausführlichen Gutachten wird die Selbstständigkeit der Person anhand von sechs Modulen bewertet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, sowie Alltagsgestaltung und soziale Kontakte. Anhand der Gesamtpunktzahl wird dann der Pflegegrad festgelegt. Ein Antrag bei der Pflegekasse ist der erste Schritt, um den Prozess in Gang zu setzen.

  • Wie beantrage ich einen Pflegegrad richtig?

    Einfach formlos bei der Pflegekasse anrufen. Sie erhalten ein Formular, und der MDK wird mit der Begutachtung beauftragt.

  • Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?

    Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung eine Entscheidung treffen.

  • Kann ich Leistungen rückwirkend bekommen?

    Ja, ab dem Datum der Antragstellung können Leistungen rückwirkend ausgezahlt werden.

  • Was passiert bei Ablehnung des Pflegegrads?

    Sie haben das Recht, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen. Viele Ablehnungen werden nach Prüfung korrigiert.

  • Gibt es Pflegegeld auch für Pflegegrad 1?

    Nein, ab Pflegegrad 1 erhalten Sie nur den Entlastungsbetrag von 125 €, aber kein direktes Pflegegeld.

  • Wo finde ich Unterstützung bei der Pflege?

    Pflegestützpunkte, Pflegeberatungen nach § 7a SGB XI, Sozialverbände (z. B. VdK) und Onlineportale bieten professionelle Hilfe.

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Zwei Personen im Gespräch mit Broschüre zum Beratungseinsatz nach §37.3